Schützenverein Altenbruch von 1910 e. V.

Kontakte

Logo6.wmf

Startseite

Satzung

 

Satzung

des Schützenvereins Altenbruch

von 1910 -e. V.

 

gültig ab 2. März 1972

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Schützenverein Altenbruch von 1910 e.V." und hat seinen Sitz in Altenbruch.

Der Schützenverein ist ordentliches Mitglied des Nordwestdeutschen Schützenbundes und erkennt dessen Satzung an.

Der Schützenverein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Otterndorf eingetragen.

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Otterndorf.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

Der Zweck des Schützenvereins ist der Zusammenschluss von Mitgliedern zur Pflege und Förderung des Schießsports als Leibesübung gemäß den jeweils gültigen Sportordnungen des Deutschen Schützenbundes und zur Erhaltung des traditionellen deutschen Schützenbrauchtums.

Der Schützenverein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Schützenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftlichen Vorteil ausgerichtet. 

Der Schützenverein besitzt ein Grundstück mit sportlichen Anlagen in Altenbruch, Alter Weg. Dieser Besitz wird vom jeweiligen Vorstand verwaltet.

 

§ 3

Gliederung

Der Schützenverein setzt sich zusammen aus:

1. aktive Mitglieder u.

2. Ehrenmitglieder.

Die aktiven Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte. Wie die aktiven Mitglieder
Der Vorstand vertritt die Interessen aller Mitglieder.

 

§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

. § 5

Voraussetzung der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder unbescholtene Bewerber männlichen oder weiblichen Geschlechts durch 2/3 Stimmenmehrheit einer Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung werden.
Das Juniorenalter laut Sportordnung des Deutschen Schützenbundes muss der Bewerber erreicht haben. Minderjährige Bewerber haben eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beizubringen.

 

§ 6

Aufnahme

Gesuche um Aufnahme in den Schützenverein sind auf einem vorgeschriebenen Formular an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme als Mitglied hat eine schriftliche Mitteilung zu erfolgen.
Nach Zahlung der Aufnahmegebühr werden die Mitgliedschaft und die Satzung anerkannt.
Die Vereinssatzung und das Vereinsabzeichen werden zum Selbstkostenpreis abgegeben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.

 

§ 7

Beitrag

Jedes Vereinsmitglied zahlt seiner Zugehörigkeit entsprechend einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit

 

§ 8
Ordnung

Alle Mitglieder haben sich der jeweils gültigen Schießordnung zu. unterwerfen. Das Recht der Benutzung der Schießanlagen des Vereins steht jedem Mitglied bei Preis- und Übungsschießen zu.
Das Trainingschießen der Sportschützen kann gesondert (zu vereinbarten Zeiten mit dem Sportleiter) erfolgen.

 

§ 9
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Tod,

2. durch freiwilligen Austritt,
    nach vierteljähriger, schriftlicher Kündigung jeweils zum 1.1., 1.4..., 1..7. oder 1.10 des
    Geschäftsjahres,

3. durch Ausschluss.

Dieser erfolgt nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Antrag auf Ausschließung ist durch den Vorstand zu stellen.
Über den Ausschluss entscheidet ein von der Mitgliederversammlung durch 2/3 Stimmenmehrheit gewähltes Ehrengericht. Dieses entscheidet mit 2/3 Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung Dem Mitglied ist Gelegenheit zu. geben, sich zu dem Ausschließungsantrag zu äußern.
Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied ein Jahr lang mit seinem Beitrag im Rückstand geblieben ist und trotz Mahnung binnen vier Wochen seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

 

§ 1 0
Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.


§ 11
Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem 1. Vorsitzenden,

2. dem 2. Vors1tzenden,

3. dem 1. Schriftführer,

4. dem 1. Schatzmeister.

Diese Vorstandsmitglieder sind geschäftsführender Vorstand im Sinne

des Gesetzes (§ 26 BGB).

Ihnen obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.

 

§ 12
Weitere Vorstandsmitglieder

Weitere Vorstandsmitglieder sind:

5. der 2. Schriftführer,

6. der 2. Schatzmeister,

7. der 1.Beisitzer,

8. der 2. Beisitzer,

9. der 1. Schießwart,

10. der 2. Schießwart

11. der Sportleiter oder Vertreter

12. der Vorsitzende des Festausschusses,

13. der Platzwart oder Vertreter,

14. der jeweilige Schützenkönig als beratendes Mitglied,

15. der Spartenleiter der Abt. "Wilde",

16. der Spartenleiter der Jungschützen und Junioren,

17. die Spartenleiterin der Damen

 

§ 13
Außerordentliche Vorstandsversammlung

Mindestens 3 Vorstandsmitglieder

haben das Recht, unter Darlegung bestimmter Gründe innerhalb von 8 Tagen eine Vorstandsversammlung beim Vorsitzenden zu verlangen.

 

§ 14
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung berät und beschließt insbesondere über:

1. Wahl des Vorstandes,

2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,

3. alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden,

4. Änderung der Satzung.

Alle Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Ausgenommen hiervon sind die §§ 5, 9 Ziffer 3, 14 Ziffer 4 und 19. In diesen Fällen ist die 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 4 Jahre.

 

§ 15
Geschäftsgang einer Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
Die Einberufung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
Anträge sind vor Eintritt in die Tagesordnung an den Versammlungsleiter zu richten. Kurzfristig vor der Tagesordnung eingebrachte Anträge bedürfen zur Behandlung der Genehmigung des Vorstandes.
Für die Leitung der Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die allgemein üblichen Regeln, im Zweifel die Anordnung des Versammlungseiters.
Über die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§16
Vereinsvermögen

Jedes Mitglied ist zu gleichen Teilen am Vermögen des Schützenvereins beteiligt. Voraussetzung ist jedoch eine 5-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft.
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Schützenvereins

 

§ 17
Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind alle 2 Jahre 3 Kassenprüfer zu wählen von denen alle 2 Jahre der erstgewählte ausscheidet und durch eine Neuwahl bzw. Wiederwahl zu ersetzen ist.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer haben jährlich einmal die Kasse zu prüfen und den Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Ein schriftlicher Prüfungsbericht ist jährlich nach der Prüfung dem Vorstand auszuhändigen.

 

§ 18
Jugendgruppe

Dem Schützenverein kann eine Jugendgruppe angegliedert werden. Zur Ausübung des Schießsports hat der Jugendliche eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beizubringen.

 

§ 19
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit erfolgen.
Das Vermögen des Vereins, das zum Zeitpunkt der Auflösung nach Begleichung aller Verbindlichkeiten vorhanden ist, wird zu gleichen Teilen den Mitgliedern übergeben.

Reicht das vorhandene Vermögen nicht zur Begleichung der Verbindlichkeiten aus, so ist jedes Mitglied, welches Anspruch auf das Vermögen hat, zu gleichen Teilen zur Begleichung der Verbindlichkeiten verpflichtet.

 

§ 20
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom Tage der Eintragung in Kraft.

Die Satzung vom 29 März 1949 tritt mit gleicher Wirkung außer Kraft

 

Altenbruch den 2. März 1972

gez. Edmund Numssen

gez. Werner Schütt

gez. Rolf Ehlers

gez. Lotha Winter