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Schützenverein Altenbruch von 1910 e. V. |
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Satzung des Schützenvereins Altenbruch von 1910 -e. V.
gültig ab 2. März 1972
§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Schützenverein Altenbruch von 1910 e.V." und hat seinen Sitz in Altenbruch. Der Schützenverein ist ordentliches Mitglied des Nordwestdeutschen Schützenbundes und erkennt dessen Satzung an. Der Schützenverein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Otterndorf eingetragen. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Otterndorf.
§ 2 Zweck und Aufgaben Der Zweck des Schützenvereins ist der Zusammenschluss von Mitgliedern zur Pflege und Förderung des Schießsports als Leibesübung gemäß den jeweils gültigen Sportordnungen des Deutschen Schützenbundes und zur Erhaltung des traditionellen deutschen Schützenbrauchtums. Der Schützenverein ist politisch und konfessionell neutral. Der Schützenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftlichen Vorteil ausgerichtet. Der Schützenverein besitzt ein Grundstück mit sportlichen Anlagen in Altenbruch, Alter Weg. Dieser Besitz wird vom jeweiligen Vorstand verwaltet.
§ 3 Gliederung Der Schützenverein setzt sich zusammen aus: 1. aktive Mitglieder u. 2. Ehrenmitglieder. Die aktiven Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte. Wie die aktiven Mitglieder
§ 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
. § 5 Voraussetzung der Mitgliedschaft Mitglied kann jeder unbescholtene Bewerber männlichen oder weiblichen Geschlechts durch 2/3 Stimmenmehrheit einer Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung werden.
§ 6 Aufnahme Gesuche um Aufnahme in den Schützenverein sind auf einem vorgeschriebenen Formular an den Vorstand zu richten.
§ 7 Beitrag Jedes Vereinsmitglied zahlt seiner Zugehörigkeit entsprechend einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Alle Mitglieder haben sich der jeweils gültigen Schießordnung zu. unterwerfen. Das Recht der Benutzung der Schießanlagen des Vereins steht jedem Mitglied bei Preis- und Übungsschießen zu.
§ 9 Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch Tod, 2. durch freiwilligen Austritt, 3. durch Ausschluss. Dieser erfolgt nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Antrag auf Ausschließung ist durch den Vorstand zu stellen.
§ 1 0 Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. dem 1. Vorsitzenden, 2. dem 2. Vors1tzenden, 3. dem 1. Schriftführer, 4. dem 1. Schatzmeister. Diese Vorstandsmitglieder sind geschäftsführender Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Ihnen obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.
§ 12 Weitere Vorstandsmitglieder sind: 5. der 2. Schriftführer, 6. der 2. Schatzmeister, 7. der 1.Beisitzer, 8. der 2. Beisitzer, 9. der 1. Schießwart, 10. der 2. Schießwart 11. der Sportleiter oder Vertreter 12. der Vorsitzende des Festausschusses, 13. der Platzwart oder Vertreter, 14. der jeweilige Schützenkönig als beratendes Mitglied, 15. der Spartenleiter der Abt. "Wilde", 16. der Spartenleiter der Jungschützen und Junioren, 17. die Spartenleiterin der Damen
§ 13 Mindestens 3 Vorstandsmitglieder haben das Recht, unter Darlegung bestimmter Gründe innerhalb von 8 Tagen eine Vorstandsversammlung beim Vorsitzenden zu verlangen.
§ 14 Die Mitgliederversammlung berät und beschließt insbesondere über: 1. Wahl des Vorstandes, 2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes, 3. alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden, 4. Änderung der Satzung. Alle Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Ausgenommen hiervon sind die §§ 5, 9 Ziffer 3, 14 Ziffer 4 und 19. In diesen Fällen ist die 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 4 Jahre.
§ 15 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
§16 Jedes Mitglied ist zu gleichen Teilen am Vermögen des Schützenvereins beteiligt. Voraussetzung ist jedoch eine 5-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft.
§ 17 Von der Mitgliederversammlung sind alle 2 Jahre 3 Kassenprüfer zu wählen von denen alle 2 Jahre der erstgewählte ausscheidet und durch eine Neuwahl bzw. Wiederwahl zu ersetzen ist. Ein schriftlicher Prüfungsbericht ist jährlich nach der Prüfung dem Vorstand auszuhändigen.
§ 18 Dem Schützenverein kann eine Jugendgruppe angegliedert werden. Zur Ausübung des Schießsports hat der Jugendliche eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beizubringen.
§ 19 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit erfolgen. Reicht das vorhandene Vermögen nicht zur Begleichung der Verbindlichkeiten aus, so ist jedes Mitglied, welches Anspruch auf das Vermögen hat, zu gleichen Teilen zur Begleichung der Verbindlichkeiten verpflichtet.
§ 20 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom Tage der Eintragung in Kraft. Die Satzung vom 29 März 1949 tritt mit gleicher Wirkung außer Kraft
Altenbruch den 2. März 1972 gez. Edmund Numssen gez. Werner Schütt gez. Rolf Ehlers gez. Lotha Winter
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