SATZUNG
des Schützenvereins Altenbruch von 1910 - e.V.
Gültig ab 02. März 1972
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Altenbruch von 1910 – e.V.“und hat seinen Sitz in Altenbruch.Der Schützenverein ist ordentliches Mitglied des Nordwestdeutschen Schützenbundes und erkennt dessen Satzung an.Der Schützenverein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Cuxhaven.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Zweck des Schützenvereins ist der Zusammenschluss von Mitgliedern zur Pflege und Förderung des Schießsports als Leibesübung gemäß den jeweils gültigen Sportordnungen des Deutschen Schützenbundes und zur Erhaltung des traditionellen deutschen Schützenbrauchtums. Der Schützenverein ist politisch und konfessionell neutral. Der Schützenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftlichen Vorteil ausgerichtet. Der Schützenverein besitzt ein Grundstück mit sportlichen Anlagen in Altenbruch, Alter Weg. Dieser Besitz wird vom jeweiligen Vorstand verwaltet.
§ 3 Gliederung
Der Schützenverein setzt sich zusammen aus:
Die aktiven Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.
Der Vorstand vertritt die Interessen aller Mitglieder.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Voraussetzung der Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder unbescholtene Bewerber männlichen oder weiblichen Geschlechts durch 2/3 Stimmenmehrheit einer Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung werden.Das Juniorenalter laut Spotordnung des Deutschen Schützenbundes muss der Bewerber erreicht haben. Minderjährige Bewerber haben eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beizubringen.
§ 6 Aufnahme
Gesuche um Aufnahme in den Schützenverein sind auf einem vorgeschriebenen Formular an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme als Mitglied hat eine schriftliche Mitteilung zu erfolgen. Nach Zahlung der Aufnahmegebühr werden die Mitgliedschaft und die Satzung anerkannt. Die Vereinssatzung und das Vereinsabzeichen werden zum Selbstkostenpreis abgegeben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.
§ 7 Beitrag
Jedes Vereinsmitglied zahlt seiner Zugehörigkeit entsprechend einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 8 Ordnung
Alle Mitglieder haben sich der jeweils gültigen Schießordnung zu unterwerfen. Das Recht derBenutzung der Schießanlagen des Vereins steht jedem Mitglied bei Preis- und Übungsschießen zu. Das Trainingsschießen der Sportschützen kann gesondert (zu vereinbarten Zeiten mit dem Sportleiter) erfolgen.
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
Dieser erfolgt nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Antrag auf Ausschließung ist durch den Vorstand zu stellen.Über den Ausschluss entscheidet ein von der Mitgliederversammlung durch 2/3 Stimmenmehrheit gewähltes Ehrengericht. Dieses entscheidet mit 2/3 Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschließungsantrag zu äußern.
Der Ausschluss kann über den Entschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied ein Jahr lang mit seinem Beitrag im Rückstand geblieben ist und trotz Mahnung binnen vier Wochen seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
Diese Vorstandsmitglieder sind geschäftsführender Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26BGB). Ihnen obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Der Vorstand entscheidet mit einer ¾ Mehrheit.
§ 12 weitere Vorstandsmitglieder
Weitere Vorstandsmitglieder sind:
§ 13 Außerordentliche Vorstandsversammlung
Mindestens drei Vorstandsmitglieder haben das Recht, unter Darlegung bestimmter Gründe, innerhalb von acht Tagen eine Vorstandsversammlung beim Vorsitzenden zu verlangen.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung berät und beschließt insbesondere über:
Alle Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Ausgenommen hiervon sind die §§ 5, 9 Ziffer 3, 14 Ziffer 4 und 19. In diesen Fällen ist die 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 4 Jahre.
§ 15 Geschäftsgang einer Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.Die Einberufung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt per Brief oder elektronischer Post. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge sind vor Eintritt in die Tagesordnung an den Versammlungsleiter zu richten. Kurzfristig vor der Tagesordnung eingebrachte Anträge bedürfen zur Behandlung der Genehmigung des Vorstandes. Für die Leitung der Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die allgemein üblichen Regeln, im Zweifel der Anordnung des Versammlungsleiters. Über die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom 1. Oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Vereinsvermögen
Jedes Mitglied ist zu gleichen Teilen am Vermögen des Schützenvereins beteiligt. Voraussetzung ist jedoch eine fünfjährige ununterbrochene Mitgliedschaft. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Schützenvereins.
§ 17 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind alle zwei Jahre Kassenprüfer zu wählen, von denen alle zwei Jahre der erstgewählte ausscheidet und durch eine Neuwahl bzw. Wiederwahl zu ersetzen ist. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben jährlich einmal die Kasse zu prüfen und den Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen. Ein schriftlicher Prüfungsbericht ist jährlich nach der Prüfung dem Vorstand auszuhändigen.
§ 18 Jugendgruppe
Dem Schützenverein kann eine Jugendgruppe angegliedert werden. Zur Ausübung des Schießsports hat der Jugendliche eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beizubringen.
§19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit erfolgen. Das Vermögen des Vereins, das zum Zeitpunkt der Auflösung nach Begleichung aller Verbindlichkeiten vorhanden ist, wird zu gleichen Teilen den Mitgliedern übergeben.
Reicht das vorhandene Vermögen nicht zur Begleichung der Verbindlichkeiten aus, so ist jedes Mitglied, welches Anspruch auf das Vermögen hat, zu gleichen Teilen zur Begleichung der Verbindlichkeiten verpflichtet.
§ 19 a Salvatorische Klausel
Sollte einer dieser Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so gelten die übrigen Bestimmungen weiter.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom Tage der Eintragung in Kraft.
Altenbruch, den 14.März 2013
Richard Schütt
Jens Beckmann
Dirk Tormählen
Angela Püschner